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Aktuell


Energiekosten für Bedarfsgemeinschaften nach SGB II ausgleichen

Pressemitteilung vom 10. Februar 2022:

Auf Antrag der Linksfraktion hat der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree am 09. 02. 2022 in namentlicher Abstimmung die folgende Erklärung verabschiedet:

„Energiekosten für Bedarfsgemeinschaften nach SGB II ausgleichen"

Im Landkreis Oder-Spree als Optionskommune sind sowohl die allgemeinen Sätze der Grundsicherung als auch die Kosten der Unterkunft – bestehend aus Kaltmiete, Betriebs- und Heizkosten – Positionen des Kreishaushalts.

Für die Heizkosten hat der Landkreis wegen der gestiegenen Energiepreise in seinem Haushalt für 2022 gegenüber 2021 einen Zuwachs von 25% angesetzt.
Die Berechtigten haben in diesem Falle einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung der angemessenen Kosten.

Die Strompreise, die einer ähnlichen Entwicklung unterlagen, sind jedoch aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dessen marginale Erhöhung gleicht den tatsächlichen Mehraufwand bei weitem nicht aus.

Um Notlagen zu vermeiden erwartet der Kreistag einen Ausgleich für die Preissteigerungen der Energiepreise im Regelsatz, der den tatsächlichen Aufwand deckt.

Der Landrat wird beauftragt, diese Forderung dem zuständigen Bundesministerium zu übermitteln.“

Dr. Artur Pech Fraktionsvorsitzender


Termine Ortsverbände


Energiekosten für Bedarfsgemeinschaften nach SGB II ausgleichen

Pressemitteilung vom 10. Februar 2022:

Auf Antrag der Linksfraktion hat der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree am 09. 02. 2022 in namentlicher Abstimmung die folgende Erklärung verabschiedet:

„Energiekosten für Bedarfsgemeinschaften nach SGB II ausgleichen"

Im Landkreis Oder-Spree als Optionskommune sind sowohl die allgemeinen Sätze der Grundsicherung als auch die Kosten der Unterkunft – bestehend aus Kaltmiete, Betriebs- und Heizkosten – Positionen des Kreishaushalts.

Für die Heizkosten hat der Landkreis wegen der gestiegenen Energiepreise in seinem Haushalt für 2022 gegenüber 2021 einen Zuwachs von 25% angesetzt.
Die Berechtigten haben in diesem Falle einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung der angemessenen Kosten.

Die Strompreise, die einer ähnlichen Entwicklung unterlagen, sind jedoch aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dessen marginale Erhöhung gleicht den tatsächlichen Mehraufwand bei weitem nicht aus.

Um Notlagen zu vermeiden erwartet der Kreistag einen Ausgleich für die Preissteigerungen der Energiepreise im Regelsatz, der den tatsächlichen Aufwand deckt.

Der Landrat wird beauftragt, diese Forderung dem zuständigen Bundesministerium zu übermitteln.“

Dr. Artur Pech Fraktionsvorsitzender

Termine Linksjugend

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