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Fragen von Dr. Elvira Strauß zur Gebührenerhebung bei bedürftigen Bürgern für Personalausweiserstellung

 


In der 13. Stadtverordnetenversammlung stellte DIE LINKE den Antrag, bei der Erstellung des neuen Personalausweises bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern, die Leistungen nach dem SGB II und XII beziehen, die Gebühren von 28,80 bzw. von 22,80 Euro zu erlassen und in den Haushalt 2011 sind entsprechende Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen einzuplanen.
Dieser Antrag wurde abgelehnt. In der Diskussion argumentierte die Verwaltung mit der Personalausweisgebührenverordnung, die im § 1 Abs. 6 vorschreibt: „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.” Nach dem Gesetz würden allen Antragstellern auf einen neuen Ausweis, die ihren Hartz-IV-Bescheid vorlegen, die Gebühren erlassen, auch ohne besonderen Beschluss der SVV.

Warum wird nun in der Praxis doch von bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern die Gebühr kassiert? Welche Argumente gibt es dafür?



Antwort der Stadtverwaltung

Vom 01.11.2010 bis 20.06.2010 wurden 966 Personalausweise ausgegeben.

Es wurden 2 Anträge gestellt. Wegen fehlender Mitwirkung wurde davon ein Antrag abgelehnt. Vor und nach dem 24.03.2011 galt und gilt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit im Sinne § 1 Abs. 6 Personalausweisgebührenverordnung nachweisen muss.

Bereits in der 13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner wurde durch die Verwaltung dargelegt, dass § 1 Abs. 6 der PauswGebV (Personalausweisgebührenverordnung) der Personalausweisbehörde ein Ermessen einräumt, das sie entsprechend dem Zweck der Ermächtigung pflichtgemäß auszuüben hat. Die rechtlichen Grenzen des Ermessens sind dabei einzuhalten.

Dieser Anforderung kommt die Verwaltung uneingeschränkt nach.



Dr. Elvira Strauß
Vorsitzende der Fartion DIE LINKE in der Stadtverordnetenversammlung Erkner;
Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Soziales, Jugend, Senioren, Kultur, Gesundheit und Sport; Mitglied im Hauptausschuss