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Dr. Lothar Kober (DIE LINKE) bringt zwei Änderungsanträge zum Entwurf der Straßenreinigungssatzung ein

 

Änderungsanträge zur Beschlussvorlage "Entwurf Straßenreinigungssatzung der Stadt Erkner", Drucksachennummer: 0386/12, 23. Sitzung der SVV am 4. Dezember 2012

 

 

1. Gegenstand:

Pflicht, Gehwege von Pflanzenwildwuchs zu befreien, im Umfang einschränken (§3 Abs. 2, Satz 2 Entwurf)

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Satz 2 erhält die folgende Neufassung:
"Die Gehwege sind zu kehren und von Pflanzenwildwuchs zu befreien, sofern dieser eine Gefährdung darstellen oder das Straßenbild beeinträchtigen kann."


Begründung:
Nach dem Satzungsentwurf sollen die Grundstückseigentümer verpflichtet werden, Pflanzenwildwuchs von befestigten Gehwegen zu beseitigen und zwar uneingeschränkt jedweden. Diese Verpflichtung ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (Ausschluss von Rutsch- und Stolpergefahr, Straßenbild) weder geboten, noch dem Aufwand nach gerechtfertigt.

Bei Fassung dieser Pflicht in der vorgeschlagenen Art und Weise brauchen Grundstückseigentümer (einschließlich die Stadt) künftig auf befestigten Gehwegen nicht „jedem Grashalm nachjagen“. Diese Regelung erleichtert vor allem die Reinigung der Gehwege, die ganz oder teilweise aus Granitsteinpflaster bestehen. Die Verwendung von Chemikalien zur Beseitigung von Pflanzenwildwuchs wird nicht noch befördert.

Die Neuregelung entlastet die Stadtverwaltung von Arbeit. Bleibt es bei der  Entwurfsregelung müsste die Stadt gegen Ordnungswidrigkeiten „am laufenden Band“ vorgehen. Gegen Sie selbst als Grundstückseigentümer würden nicht wenige Beschwerden vorgebracht.

 

2. Gegenstand:

Klarstellen der Verwendung von „Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen“ (§4 Abs. 2)

 

Bisheriger Entwurfstext des Abs. 2:
"Die Verwendung von Salz oder sonstiger auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
b) an gefährlichen Stellen, auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltiger oder mit sonstigen auftauenden Mitteln versehener Schnee darf auf diesen Flächen nicht gelagert werden."


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Satz 1 und Satz 2 bis Buchstabe b) erhalten die folgende Fassung:
"Die Verwendung von Salz, Lauge oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Salz oder Lauge sind nur erlaubt
a) bei Glatteis und Blitzeis, wenn durch andere Streumittel keine hinreichende abstumpfende Wirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Auf Baumscheiben und begrünte Flächen darf kein Salz und keine Lauge ausgebracht werden. Schnee, der Salz oder Lauge enthält, darf auf diesen Flächen nicht gelagert werden."


Begründung:
Die Erlaubnis, "sonstiger auftauender Stoffe" (also praktisch aller Stoffe, die über diese Eigenschaft verfügen) wird bis auf "Lauge" eingeschränkt. An Stelle der in Absatz 2 verwendeten unterschiedlichen Bezeichnungen (auftauende Stoffen, Materialien bzw. Mittel) für das Gleiche wird durchgängig "Salz und Lauge" verwendet.
Die "besonderen klimatischen Ausnahmefälle" sind "noch weiter weg" als die im ersten Entwurf verwendeten "witterungsbedingten Ausnahmefälle". Unter "Klima" wird die Gesamtheit der Wettererscheinungen verstanden. Um die geht es hier nicht. Deshalb wird vorgeschlagen, klipp und klar zu sagen, in welchen Situationen die Verwendung von Salz und Lauge erlaubt sein soll: Glatteis und Blitzeis; nicht mehr und nicht weniger.

 


Dr. Lothar Kober
Mitglied in den Ausschüssen Stadtentwicklung, Bauplanung, Natur- und Umweltschutz, Verkehr sowie Finanzen, Haushaltsplanung, Wirtschaftsförderung, Tourismus