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Antrag zur Korrektur der Einstufung der Bergstraße, Jahnpromenade und des Kirchweges von „erschließungsbeitragspflichtig“ auf „straßenbaubeitragspflichtig“

 

Betreff:
Künftigen Ausbau der Bergstraße, Jahnpromenade und des Kirchweges von „erschließungsbeitragspflichtig“ auf „straßenbaubeitragspflichtig“ herabsetzen; Einstufung der Stadtverwaltung aus 2012 korrigieren.

 

Beschlussempfehlung:
Bei einem Ausbau der Bergstraße, Jahnpromenade und des Kirchweges ist anstelle des Erschließungsbeitragsrechtes nach dem Baugesetzbuch das Straßenbaubeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz anzuwenden. Die betreffenden Straßen sind in der Karte der Stadtverwaltung „Anliegerstraßen, Stand Januar 2012“ anstelle rot nunmehr blau zu kennzeichnen.
 

Rechtsgrundlage:
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Baugesetzbuch §§ 127 ff, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Erschließungsbeitragssatzung und Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Erkner; alle in der gültigen Fassung.


Behandlung im Ausschuss:
kann entfallen, sofern die SVV nicht eine Überweisung in einen Ausschuss beschließt.


Sachdarstellung/Begründung:

  1. Die Bergstraße, die Jahnpromenade und der Kirchweg wurden von der Stadtverwaltung 2012 für den Fall eines späteren Ausbaus für die Anlieger als „erschließungsbeitragspflichtig“ eingestuft, ohne auch nur einen Satz zur Begründung beizufügen. Erschließungsbeitragspflichtig bedeutet, dass die Grundstückseigentümer 90 Prozent der Baukosten zu tragen haben. Nach dem Straßenbaubeitragsrecht wären für Anliegerstraßen 60 Prozent fällig.
  2. Erschließungsbeiträge sind für die „erstmalige Herstellung“ einer Straße zu erheben. Die Erstmaligkeit gehört zu den, einen Anspruch begründenden Tatsachen, die den Heranziehungsbescheid tragen müssen. Dies schließt begrifflich ein, dass die Straße nicht schon vorher endgültig hergestellt worden ist. Alle drei Straßen sind den Ausbaugepflogenheiten nach fertig hergestellt.
  3. Nach dem optischen Gesamteindruck verfügt die Bergstraße durchweg über eine Tragschicht mit einer Deckschicht aus Bitumen, die für die Verkehrsmengen und Verkehrsbelastungen heute und in Zukunft ausreicht. Der Straßenaufbau lässt sich an Hand der Schlaglöcher gut nachweisen. Gesonderte Gehwege fehlen und sind aufgrund des geringen Verkehrs nicht von Nöten.
  4. Die Jahnpromenade verfügt über einen in barrierefrei begehbarem Zustand befindlichen Gehweg und eine Fahrbahn in Bitumenbauweise (Makadam). Deren Zustand ist einwandfrei. Die großen Schlaglöcher eingangs der J.-Rüttgers-Straße sind beseitigt.
  5. Der Kirchweg besteht seit eh und je aus einer sandgeschlämmten Schotterdecke. Damit ist dieser Weg nicht unbefestigt, wie er fälschlicherweise in der Prioritätenliste 2012 der Stadtverwaltung dargestellt ist, er ist nur nicht gepflastert, mit Platten belegt oder mit einer Bitumendecke überzogen. Ordnungsgemäße Instandhaltung vorausgesetzt bleibt der Kirchweg begehbar. Es besteht keine Notwendigkeit des weiteren Ausbaus. Dafür aber könnte dann nur eine Straßenbaubeitragspflicht  in Frage kommen.
  6. Lage und Zustand der betreffenden Straßen wird als den Stadtverordneten bekannt vorausgesetzt.
  7. Die begehrte Umstufung soll dem Rechtsfrieden in der Gerhart-Hauptmann-Stadt Erkner dienen, Rechtsstreit verbeugen. Die Stadt kann und darf sich nicht von Kosten entledigen, die sie nach Recht und Gesetz tragen muss.


Kosten: siehe Nummer 7 der Begründung

Bürgerbeteiligung: kann entfallen

Anlagen: Karte



Dr. Elvira Strauß
Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE