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Antrag zur Änderung der Straßenreinigungsatzung vom 7.12.2012


                                                                                  

Betreff:
Beseitigung von Pflanzenwildwuchs aus den Straßenreinigungspflichten auf befestigten Gehwegen herausnehmen, nur ein Kurzhalten verlangen



Beschlussempfehlung:

  1. Die SVV spricht sich dafür aus, die bisher laut Satzung vorgeschriebene Pflicht für alle Grundstückseigentümer, rigoros Pflanzenwildwuchs von befestigten Gehwegen zu beseitigen, aufzuheben und nur zu verlangen, Pflanzenwildwuchs kurz zu halten.
  2. Die Satzung über die Reinigung von Straßen der Stadt Erkner (Straßenreinigungsatzung) vom 07.12.2012 in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
    “Die Gehwege sind zu kehren, Pflanzenwildwuchs ist kurz zu halten.“


Rechtsgrundlage:
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, § 3, Brandenburgisches Straßengesetz, § 49a


Behandlung im Ausschuss:

Soll vor der 29. SVV im Ausschuss für Stadtentwicklung sowie für Finanzen und Tourismus erfolgen

Sachdarstellung/Begründung:

  1. Die ständige Beseitigung jedweden Pflanzenwildwuchses von befestigten Gehwegen bedingt für die Reinigungspflichtigen (Grundstückseigentümer) einen erheblichen Arbeitsaufwand. Dieser ist weder aus Gründen der sicheren Begehbarkeit noch der Beeinträchtigung des Straßen- bzw. Stadtbildes geboten. Die Stadtverwaltung selbst hielt sich im vergangenen Jahr nicht an diese Vorgabe der Satzung vom Dezember 2012, bis sich ein Mitglied der Fraktion DIE LINKE beim Bürgermeister, Herrn Kirsch, darüber beschwerte. Das Beschwerdeschreiben vom 01.08.2013 ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Auch später kam die Stadtverwaltung dieser Pflicht nur teilweise nach, wie dies die stellvertretende Bürgermeisterin, Frau Althaus, in ihrer Antwort vom 15.08.2013 an den Beschwerdeführenden beschreibt. Und so hält sich Pflanzenwildwuchs auf befestigten Gehwegen stadteigener Grundstücke bis dato. Als störend empfindet dies kaum Jemand.
  2. Zuzustimmen ist Frau Althaus, dass eine Änderung der Satzung dergestalt, nur störenden Pflanzenwildwuchs beseitigen zu lassen, wenig praktikabel wäre. Mit der im Antragstext vorgeschlagenen Verfahrensvorschrift wird diese Unbestimmtheit nunmehr umgangen. Pflanzenwildwuchs soll, wie das in der Satzung als Pflicht für unbefestigte Gehwege unumstritten gilt, kurz gehalten werden. Den Grundstückseigentümern steht es frei, nach eigenem Gutdünken einen höheren Aufwand zu betreiben und Pflanzenwildwuchs gänzlich zu entfernen.
  3. Kommunalpolitik hat die Verantwortung, Gleichgewichte und günstige Relationen zwischen Aufwand und Ergebnis zu wahren. Die ordnungsgemäße Erledigung dieser dato gültigen Satzungsregelung verlangt von der Stadt, bedeutend mehr Kräfte und Mittel als bisher einzusetzen. Die Rücknahme der Anforderung auf das im Antrag empfohlene Maß wird nach Ansicht der Antragstellerin bei der Stadt zu Einsparungen von mindestens 10.000 Euro je Jahr führen. Die Einsparungen in der Wohnungsgesellschaft Erkner, bei anderen Großvermietern bzw. Grundstückseigentümern wären ebenfalls merklich. Die vorgeschlagene Verfahrensweise wird zudem die Verwendung von Herbiziden (Pflanzengiften) in der Stadt verringern.
  4. Gemäß § 5 der Straßenreinigungssatzung Satzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Reinigungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zeichnet der Bürgermeister der Stadt Erkner für die Verfolgung und Ahndung derartiger Pflichtverletzungen verantwortlich. Vorausgesetzt, der Stadt gelingt es selbst, als Grundstückseigentümer diese besagte bisherige Regelung zu erfüllen – und damit überhaupt erst Akzeptanz zu gewinnen -, wären über einen längeren Zeitraum Verstöße anderer Grundstückseigentümer zu erwarten. Deren wirksame Verfolgung wäre erfahrungsgemäß ein zeit- und kostenaufwändiges Geschäft. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Satzung kann dies von vorn herein vermieden werden.
  5. Das VG Potsdam hat mit seinem Urteil vom 26. September 2013, Az: VG 10 K2786/12 zur Übertragung von Straßenreinigungsaufgaben, insbesondere Winterdienst, die Straßenreinigungssatzungen von zwei Gemeinden für nichtig erklärt. In der Rundmail des <media 45740 - download "Leitet Dateidownload ein">Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 22.11.2013, Az: 813-05 </media>unterrichtete dieser die Gemeinden über den Standpunkt der Geschäftsstelle. Beide Dokumente sind zur Einsichtnahme für die Stadtverordneten im Büro der SVV hinterlegt.
  6. Die Geschäftsstelle empfiehlt den Gemeinden abschließend, ihre Satzungen derzeit nicht zu ändern. Diese Empfehlung bezieht sich natürlich auf die unter den Buchstaben a) bis f) dargelegten vom Gericht gerügten Sachverhalte. Die Verringerung des Standards der Straßenreinigungspflicht, wie von der Antragstellerin gewünscht, ist darin nicht aufgeführt und steht damit einer Beschlussfassung nicht entgegen.  
  7. Das Urteil des VG Potsdam ist nicht rechtskräftig. Beide Gemeinden haben beim OVG Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Die Anträge sind noch nicht beschieden. Aufgrund der Tatsache, dass das VG Potsdam auch Verstöße gegen höherrangiges Bundesrecht sieht (vgl. Buchstabe d) kann angenommen werden, dass das OVG in seinem Urteil ebenfalls Berufung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugesteht. Folgt man den ablehnenden Äußerungen der Stadtspitze zu vorliegendem Antrag, nämlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils von jeglicher Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt abzusehen, dann würde dies zu einer mehrjährigen Sperre für jegliche Änderungen führen.


Kosten:
Keine. Jährliche Einsparungen von geschätzt mindestens 10.000 Euro im Stadthaushalt

Bürgerbeteiligung: kann entfallen

Anlagen: Im Büro der SVV zur Einsichtnahme hinterlegt.


Dr. Elvira Strauß
Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE