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Antrag zur Änderung bzw. Ergänzung des § 3 des Entwurfes der Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft Erkner



Thema:
Änderung bzw. Ergänzung des § 3 des Entwurfes der Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft Erkner



Beschlussempfehlung:

In § 3 der o.g. Satzung wird folgender Satz 3 angefügt:

Eine Überschreitung der Beträge nach Satz 1 durch die Gewährung nicht monetärer Sachbezüge, die als geldwerter Vorteil eine Bereicherung beabsichtigen und als Entgelt für die erbrachte Arbeit im Aufsichtsrat dienen, ist nicht angemessen, soweit sie die Freibetragsgrenze nach dem Einkommenssteuergesetz (§ 8 EStG) in der jeweils gültigen Fassung übersteigen.


Rechtsgrundlage:

  1. § 28 Abs. 1 Kommunalverfassung Brandenburg

 


Sachdarstellung/Begründung:

Die Fraktion DIE LINKE erachtet die Ergänzung als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und -klarheit für die Stadt Erkner aber auch die Mitglieder des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft für zwingend notwendig.

Dazu wird folgende Erläuterung gegeben:

Als Sachbezug bezeichnet man im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht solche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer bereichert und der als Entgelt für das Erbringen der Arbeitskraft gewährt wird. Die Sachbezüge können wiederkehrend als laufender Arbeitslohn oder einmalig aus besonderem Anlass gewährt werden.

Die werden allgemein auch als geldwerter Vorteil, Sachleistung, Naturalleistung oder zusätzliche Leistung bezeichnet.

Zu den Einnahmen zählen grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen nach § 8 Absatz 1 EStG. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Häufigste Anwendungen sind die kostenlose Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers oder die Abgabe von verbilligtem Kantinenessen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (Freigrenze).



Frank Dahmen
Stellv. Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE
Vorsitzender des Ausschusses für Bildung, Soziales, Jugend, Senioren, Kultur, Gesundheit und Sport; Mitglied im Ausschuss Finanzen, Haushalt, Wirtschaftsförderung und Tourismus; Vertreter im Hauptausschuss