Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Antrag: Ergänzung der gemäß § 47c Abs. 1 BImSchG zum 30.06.2012 zu erstellenden Lärmkarten für die Stadt Erkner um eine Fluglärmkarte mit Darstellung der maximalen Fluglärmpegel


Beschlussempfehlung:
Der Bürgermeister wird beauftragt, zu Prüfen ob es für Erkner möglich und nutzbringend ist, zusätzlich zu den gemäß 47c Abs. 1 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) bis zum 30.06.2012 zu erstellenden Lärmkarten für die durch den Verkehrslärmarten verursachten äquivalenten Dauerschallpegel folgende zusätzliche Lärmkarte für den durch den künftigen Betrieb des ausgebauten Flughafens Fluglärm erarbeiten zu lassen. Für weitere Beratungen ist der Ausschuss Stadtentwicklung zuständig.

Ergänzend zu den nach den Vorgaben in Verordnung über die Lärmkartierung (34.BImSchV) darzustellenden A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegeln sind auf einer gesonderten Karte des Stadtgebietes Isophonenbänder für die möglichen maximalen Fluglärmpegel darzustellen. Die Auswahl des geeigneten Kriterium für die Definition dieses maximalen Fluglärmpegels ist mit dem für die Beratung der Kommunen in der Lärmaktionsplanung zuständigen Referat T 3 des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz abzustimmen.

Diese Fluglärmkarte in der nachfolgenden Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG zu berücksichtigen.


Rechtsgrundlage:
Bundes-Immissionschutzgesetz


                                      
Sachdarstellung/Begründung:
Der im Jahr 2008 von der Erkneraner Stadtverordnetenversammlung beschlossen Lärmaktionsplan ist gemäß den Vorgaben in der EU-Richtlinie 2002/49/EG und deren Umsetzung in den §§ 47a bis 47e des BImSchG in jeweils 5 Jahren einer Überarbeitung zu unterziehen. Der hierfür in § 47c Abs. 2 vorgegeben Stichtag für die der Planung zugrunde liegende Lärmkartierung ist der 30.06.2012.
Regelmäßig vorgegebene Pflichtbestandteile sind Isophonenkarten mit den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegeln in Dezibel gemäß ISO 1996-2  getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) zu errechnen. Diese Vorgaben sind in den Ziffern 1. und 2. des Anhangs der EU-Richtlinie und deren Umsetzung in der 34.BImSchV präzisiert, § 47c Abs. 2 BImSchG verweist lediglich auf die EU-Richtlinie. Insoweit ist zwingend nur der aquivalente Dauerschallpegel zwingend erforderlich und üblich.
Ziffer 3. des Anhangs 1 der Richtlinie 2002/49/EG eröffnet aber die Möglichkeit, zusätzlich besondere Lärmindizes darzustellen und benennt hierfür auch Beispiele für besondere Rahmenbedingungen.  
Im Fall des Erkner betreffenden Fluglärms ist diese besondere Rahmenbedingung für eine Lärmkarte mit den möglichen maximalen Fluglärmpegeln wie folgt zu begründen:
Fluglärm ist grundsätzlich kein gleichmäßiges anhaltendes Geräusch, sondern ein aus Lärmspitzen in den Überflugsphasen und den dazwischen liegenden Ruhephasen bestehende schwankende Belastung. Der äquivalente Dauerschallpegel wird aus den absoluten Energiemengen durch eine Integralformel errechnet und gibt so nicht die tatsächliche Lästigkeit wieder.
Im Rahmen der Planfeststellung wurde deshalb zusätzlich im Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 auf Seite 104 als Schutzziel formuliert,
“… dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei  geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten  Maximalpegel  als 55 dB(A) auftreten.“
Der Planergänzungsbeschluss für den nächtlichen Flugbetrieb vom 20.10.2009 formuliert auf Seite 19 unter der Ziffer 1. ebenfalls für die Nachtstunden Schallschutzkriterien auf der Basis des A-bewerteten Maximalpegels für Schlafräume.
Zur Gewährleistung dieses Schutzzieles ist eine Kenntnis des außerhalb möglichen Maximalpegels für die Betroffenen und für jede gute bautechnische Planung von Gebäuden erforderlich.
Die besondere Rahmenbedingung für eine Kartierung dieser zusätzlichen Lärmindizes kann somit aus der Planfeststellung abgeleitet werden.
Die aus dieser Kartierung abzuleitenden Informationen sind über die Lärmaktionsplanung hinaus für die Information der betroffenen Einwohner sinnvoll und die Dimensionierung des erforderlichen baulichen Schallschutzes in der Sanierung bestehender und bei der Planung neuer Gebäude verwendbar für die Dimensionierung des erforderlichen Schallschutzes, insbesondere in Schulen, Krankenhäusern, Kindertagesstätten und stationären Pflegeeinrichtungen.  
Da die hierfür erforderliche Kartierung aber den nach der deutschen Rechtslage als Mindestanforderung vorgegebenen Umfang übersteigt, erachten die Antragsteller eine formgerechte Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung für erforderlich.
Der Aufwand für die Berechnung der Isophonenbänder dieser Maximalpegel ist geringer als der zur Ermittlung der Isophonenbänder für die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel. Für die Maximalpegel müssen nur die für das Stadtgebiet bzw. die betroffenen Ortsteile lautesten An- bzw. Abflugvarianten ermittelt und in das Berechnungsprogramm eingegeben werden. Für die über den Beurteilungszeitraum zu ermittelnden äquivalenten Dauerschallpegel sind hingegen alle in dieser Zeit erfolgenden Überflüge unter Berücksichtigung der Witterungsstatistik einbezogen werden.


Unterschriften der Fraktionsvorsitzenden der
CDU-Fraktion, Fraktion DIE LINKE, SPD-Fraktion