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Änderungsanträge

 

1. In § 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf) erhält Absatz 1 die folgende Fassung:

 

„(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) sowie Petitionen (§ 16 BbgKVerf) beteiligt die Stadt ihre Einwohner in wichtigen Angelegenheiten durch folgende Formen:

 

1.Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung,

2.Einwohnerversammlungen,

3.Einwohnersprechstunden des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.“

 

Begründung:

 

1.1 In die Aufzählung der Formen der Einwohnerbeteiligung wurde durch die Ergänzung „sowie Petitionen (§ 16 BbgKVerf)“ das Petitionsrecht nach § 16 der Kommunalverfassung aufgenommen. Das Petitionsrecht stellt eine gleichrangige Form der Einwohnerbeteiligung dar und soll deshalb ausdrücklich in der Aufzählung genannt werden. Die Aufzählung wird dadurch abschließend. Auch gibt es keinen triftigen Grund, das Petitionsrecht aus der Aufzählung herauszulassen.

1.2 Aus der Wortgruppe „die Stadt ihre betroffenen Einwohner“ wird das Wort „betroffene“ herausgenommen, um Irritationen zu vermeiden. Eine Einschränkung auf „betroffene Einwohner“ würde in Erkner nicht einmal für Einwohnerversammlungen sinnvoll sein, denn hier kann sowohl die Einberufung von Einwohnerversammlungen für Jedermann (beispielsweise bei der Lärmaktionsplanung) als auch von Versammlungen ausschließlich für die betroffenen Einwohner (beispielsweise bei Straßenbaumaßnahmen) zweckmäßig sein.

1.3 In § 13 Satz 3 der Kommunalverfassung heißt es. „Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung…“. Deshalb werden anstelle der Wörter „förmlich mit folgenden Mitteln“ die Wörter „durch folgende Formen“ vorgeschlagen. Aus redaktionellen Gründen sind die Wörter „und unterrichtet“ entbehrlich sowie Kommas und Punkt an den im guten Deutsch üblichen Stellen zu setzen.

 

 

2. § 4 Einsicht in Beschlussvorlagen (§ 34 BbgKVerf) erhält folgende Fassung:

 

„Jeder hat das Recht, die in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse zu behandelnden Beschlussvorlagen vorher im Büro der Stadtverordnetenversammlung im Rathaus der Stadt Erkner zu den öffentlichen Sprechzeiten einzusehen. Die Beschlussvorlagen nach Satz 1 können auf der Internetseite der Stadt Erkner eingesehen werden; dabei gilt § 11 Abs. 3, Satz 1 entsprechend.“

 

Begründung: Nach § 44 Absatz 3 der Kommunalverfassung gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung. Deshalb wird vorgeschlagen, interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern die Einsichtnahme in die Beschlussvorlagen, die in den Sitzungen der Ausschüsse behandelt werden, in gleicher Art und Weise zu ermöglichen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in Beschlussvorlagen auf der Internetseite der Stadt Erkner wird das Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, weiter erhöhen. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

 

Eine Veröffentlichung der Vorlagen auf der eigenen Internetseite bedarf nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes Bbg ebenso keiner Regelung in der Hauptsatzung wie die Berechtigung, Beschlussvorlagen einzusehen. Da aber für Letzteres lt. Drucksache 0044/09 eine Regelung in der Hauptsatzung vorgeschlagen ist, erscheint es sinnvoll, die Internetveröffentlichung von Beschlussvorlagen in den Text des § 4 einzubeziehen.

 

 

3. § 5 Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVrtf) wird gestrichen.

 

Begründung: In der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 25. September 2008 wird dieser Regelungsvorschlag unterbreitet, weil dies die Gemeinden ansonsten mit nicht unerheblichen Zusatzkosten belasten würde. In welche Höhe diese Zusatzkosten entstehen, geht nicht aus der Begründung hervor.

 

Ausdrücklich wird erwähnt, dass es sich um eine freiwillige Bestimmung handelt, der nicht unbedingt gefolgt werden braucht. Die Stadt Erkner soll aus Gründen der tatsächlichen Gleichstellung keine Hürden für die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen an Bürgerentscheiden aufbauen. Die Stadt Erkner kann sich aufgrund ihrer Finanzlage derartige Zusatzkosten, die Möglichkeit der Briefabstimmung als Regelfall des Bürgerentscheides vorzusehen, leisten.

 

 

4. In § 7 Seniorenbeirat wird

 

a.in Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz die Zahl „65“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

b.in Abs. 4 Satz 2 das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.

 

Begründung: Die unter Buchstabe a. vorgeschlagene Festsetzung des Mindestalters für die Personen, die Mitglied des Seniorenbeirats sein können, auf 60 Jahre geht davon aus, dass eine erhebliche Anzahl von Personen in Erkner bereits ab diesem Alter verrentet werden und damit den Status von Senioren besitzen. Buchstabe b. dient der Klarstellung.

 

 

5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt. Der bisherige § 9 wird § 10 usw. usf.

 

㤠9

Der Stadtverordnetenversammlung vorbehaltene Gruppen von Entscheidungen

(§ 28 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf)

 

Die Stadtverordnetenversammlung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist:

 

1.Vergaben von Leistungen mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro,

2.Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro,

3.Ankäufe von Grundstücken mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro.“

 

Begründung (nach der Mustersatzung, Seite 23): § 28 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung sieht vor, dass sich die Gemeindevertretung durch Regelungen in der Hauptsatzung Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehalten kann, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig wäre. Beispielswiese bedarf es einer solchen ausdrücklichen Regelung, wenn die Stadtverordnetenversammlung regelmäßig über Beschaffungen und Vergaben sowie Ankäufe von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen ab einem bestimmten Wert entscheiden möchte. Diese fallen nach der neuen Kommunalverfassung in die Zuständigkeit des Hauptausschusses. Die Festlegung einer Wertgrenze nach § 28 Abs. 2 Nr. 17 der Kommunalverfassung wäre nicht ausreichend. Dieser Entscheidungsvorbehalt bezieht sich nämlich auf Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt. Vergaben und Beschaffungen sind von ihr nicht umfasst.

 

 

6. In § 9 wird die Überschrift geändert in „Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)

 

Begründung: Korrektur in ordentliches Deutsch, außerdem ist zwischen Nummer 1 und Nummer 2 ein Komma sowie nach den Wörtern „in der Stadt“ ein Punkt zu setzen.

 

 

7.In § 10 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf) wird in Abs. 1 nach Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt: „Auf der Internetseite der Stadt erfolgt eine gleichlautende Mitteilung.“

 

Begründung: § 36 Abs. 1 Satz 1 bestimmt nur, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung… entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen sind. Der Stadtverordnetenversammlung ist es demnach freigestellt, die Art und Weise zu regeln. Neben dem Medium „Bekanntmachungskasten“ kann es deshalb nur gut und richtig sein, das Medium „Internet“ zu nutzen. Siehe auch Begründung zum Änderungsantrag Nummer 2.

Mehr noch. Die Stadt Erkner sollte mit der Aufnahme dieser Regelungen in die Hauptsatzung auch die Voraussetzungen für den eKomune-Wettbewerb des Innenministeriums und in diesem Zusammenhang für das Erlangen des jährlich ausgelobten Sonderpreises „Elektronische Beteiligung der Bürger an Politik und Verwaltung“ verbessern. Wie die eKomune-Wettbewerbe der letzten Jahre zeigten, honorieren die Brandenburger Bürgerinnen und Bürger nutzerorientierte Angebote ihrer Gemeindeorgane/Gemeindeverwaltungen im Internet. Ende letzten Jahres erlangte die Gemeinde Rüdersdorf diesen Sonderpreis in Höhe von 3.000 Euro.