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Aktuell


Hybridsitzungen in Gemeindevertretungen

Landtagssitzung am 19.01.2022

Antwort des Ministers des Innern und für Kommunales auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Andrea Johlige, Fraktion DIE LINKE

- Hybridsitzungen in Gemeindevertretungen tatsächlich ermöglichen

S 34 Abs. la BbgKVerf eröffnet die Möglichkeit, im regulären Sitzungsbetrieb -also auch ohne das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage -sogenannte Hybridsitzungen durchzuführen. Das heißt, eine Teilnahme an der Sitzung der Gemeindevertretung ist nicht mehr nur durch persönliche Anwesenheit am Sitzungsort, sondern auf begründeten Antrag des Gemeindevertreters auch durch Teilnahme per Video möglich. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. Die Teilnahme per Video auf begründetem Antrag stellt ein individuelles Recht des Gemeindevertreters dar. Im Übrigen steht die Teilnahme per Video unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit.

Sollte der Vorsitzende der Gemeindevertretung wiederholt und bewusst und ohne sachlichen Grund einen Sitzungsort wählen, an dem die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, wäre dies ein Eingriff in die subjektiven Rechte der betroffenen Gemeindevertreter und mit der Regelung des S 34 Absatz la BbgK\/elf nicht vereinbar. Auch wenn die Ladungskompetenz ausschließlich beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung liegt, hat er in seiner Geschäftsführung die subjektiven Rechte der Gemeindevertreter zu berücksichtigen.

Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist bereits über meine Rechtsposition zu dem hier abstrakt geschilderten Sachverhalt informiert.


Termine Ortsverbände


Hybridsitzungen in Gemeindevertretungen

Manchmal muss man leider Umwege nehmen, um ans Ziel zu gelangen ...

Landtagssitzung am 19.01.2022

Antwort des Ministers des Innern und für Kommunales auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Andrea Johlige, Fraktion DIE LINKE

- Hybridsitzungen in Gemeindevertretungen tatsächlich ermöglichen

S 34 Abs. la BbgKVerf eröffnet die Möglichkeit, im regulären Sitzungsbetrieb -also auch ohne das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage -sogenannte Hybridsitzungen durchzuführen. Das heißt, eine Teilnahme an der Sitzung der Gemeindevertretung ist nicht mehr nur durch persönliche Anwesenheit am Sitzungsort, sondern auf begründeten Antrag des Gemeindevertreters auch durch Teilnahme per Video möglich. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. Die Teilnahme per Video auf begründetem Antrag stellt ein individuelles Recht des Gemeindevertreters dar. Im Übrigen steht die Teilnahme per Video unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit.

Sollte der Vorsitzende der Gemeindevertretung wiederholt und bewusst und ohne sachlichen Grund einen Sitzungsort wählen, an dem die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, wäre dies ein Eingriff in die subjektiven Rechte der betroffenen Gemeindevertreter und mit der Regelung des S 34 Absatz la BbgK\/elf nicht vereinbar. Auch wenn die Ladungskompetenz ausschließlich beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung liegt, hat er in seiner Geschäftsführung die subjektiven Rechte der Gemeindevertreter zu berücksichtigen.

Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist bereits über meine Rechtsposition zu dem hier abstrakt geschilderten Sachverhalt informiert.

Termine Linksjugend

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