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Aktuelles


Axel Hylla

Anstehende Änderungen der Hauptsatzung

Nach der Novelle der Brandenburgischen Kommunalverfassung stehen auch für die Gemeinde Bad Saarow Änderungen der Hauptsatzung an.

Vorschläge und Anregungen zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Saarow und seiner Ortsteile Petersdorf und Neu Golm

Mit der jüngsten Novelle der Brandenburgischen Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2018 bieten sich den Kommunen zahlreiche Möglichkeiten, in den Themenfeldern Transparenz und Bürgerbeteiligung, Ortsteilselbstverwaltung und -mitsprachrechte sowie der Einbeziehung der Jugend mutige Schritte nach vorn zu gehen und sich zu öffnen.

 

Einige der Änderungen sind vorgeschrieben, aber die meisten müssen die Gemeindevertretungen freiwillig in die Hauptsatzung aufnehmen. Im Folgenden möchte ich Vorschläge auflisten, an welchen Stellen wir nach meiner Meinung unsere Satzung ändern sollten, und dies zur Diskussion stellen.

 

Einwohnerbeteiligung

Der §13 zur Einwohnerbeteiligung ist um die Nennung des Verfahrens einer Einwohnerbefragung ergänzt worden. Ich möchte anregen, dieses Verfahren in unserer Hauptsatzung auszugestalten. Dabei müssen wir die mögliche Form einer solchen Befragung festlegen, ebenso die möglichen Anlässe, oder durch wen sie initiiert werden können, und ob wir uns auch ortsteilbezogene oder gar siedlungsgebietbezogene Befragungen vorstellen können. Ich würde mir ein solches Instrument zur Erfragung der Meinung der Bürgerinnen und Bürger wünschen, wobei die Kosten im Auge behalten werden müssen.

Den Paragraph §4 unserer Hauptsatzung müssen wir streichen: Die Untersagung der Briefwahl bei Bürgerentscheiden ist nach der Novelle nicht mehr zulässig.


Beteiligung der Jugend

Die Kommunalverfassung enthält neu den §18a zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. In Absatz (2) heißt es:

Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen.“

In diesem Fall ist vorgeschrieben, dass die Hauptsatzung die Form dieser Beteiligung zu regeln hat. In der Vergangenheit hat die Gemeindeverwaltung Beteiligungs- und Diskussionsrunden mit Jugendlichen durchgeführt. Möglicherweise können aus den Ergebnissen dieser Veranstaltungen Erkenntnisse für die Ausformulierung gewonnen werden. Wir sollten dabei nicht der Versuchung erliegen, der Jugend vorschreiben zu wollen, wie sie sich zu beteiligen haben.

 

Beteiligung der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher

Schon vor der Novelle erlaubte die Kommunalverfassung nach §46 (3), dass den Ortsbeiräten per Hauptsatzung die Entscheidungskompetenz z. B. bei den folgenden Themen eingeräumt wird, wovon die Bad Saarower Hauptsatzung jedoch bisher keinen Gebrauch macht:

  • Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
  • Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen
  • Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen.

Neu hinzugekommen ist der §46 (3a), der nun auch budgetäre Rechte möglich macht:

  • Insbesondere kann dem Ortsbeirat bis zu einer durch die Gemeindevertretung festzulegenden Grenze die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines Ortsteilbudgets übertragen werden.

Ich bin der Meinung, dass wir Klarheit in der Hauptsatzung schaffen sollten, welche dieser Punkte in den Ortsteilen entschieden werden sollen, und welche nicht. Im Moment werden solche Fragen natürlich in den Ortsbeiräten besprochen. Wie sich das dann in der Umsetzung durch die Verwaltung äußert, kann der Ortsbeirat jedoch zum jetzigen Stand nicht beeinflussen.

 

Dem §47 (1) über die Rechte des Ortsvorstehers ist folgender Satz hinzugefügt worden:

Durch Regelung in der Hauptsatzung können dem Ortsvorsteher bezogen auf seinen Ortsteil zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 eingeräumt werden.“

Auch hier denke ich, sollten wir aufgrund diverser Erfahrungen genau diese Option in unserer Hauptsatzung freischalten. Der §29 regelt die Kontrollmöglichkeiten durch (auch einzelne) Gemeindevertreter. Der Ortsvorsteher würde mit Bezug auf die Belange seines Ortsteils diesen bei der Kontrolle der Verwaltung gleichgestellt werden.

 


Kontakt zum Kandidaten

DIE LINKE. Kreisverband Oder-Spree

z.H. Axel Hylla 

Fürstenwalder Chaussee 3b

15526 Bad Saarow

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