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Zum Anspruch auf Übernahme von Betriebskosten- und Heizkostennachforderungen. Antrag spätestens im Monat der Fälligkeit stellen.

Die EU und die Bundesrepublik Deutschland führen einen Wirtschaftskrieg gegen Russland. Nach den Worten der Bundesaußenministerin ist es ihr Ziel, Russland zu "ruinieren".

Zunächst aber werden viele Haushalte hierzulande ruiniert. Geforderte Nachzahlungen auf die Heizkosten werden zu einer existenziellen Bedrohung. Deshalb müssen vor allem Geringverdiener, an denen die "Entlastungspakete" weitgehend vorbeigehen, alle verfügbaren Möglichkeiten nutzen.

Die Linksfraktion im Kreistag Oder-Spree bittet deshalb,  diese Dokumentation so umfangreich und schnell wie möglich zu verbreiten, damit Betroffene die für erforderliche Anträge einzuhaltenden Fristen nicht versäumenn.

Artur Pech

Fraktionsvorsitzender

 

Dieser Anspruch besteht auf jeden Fall immer dadurch, dass Betriebskosten- und Heizkostennachzahlungen immer sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fälligkeit sind (BSG 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R) und in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind, unerheblich ist dabei, ob die Nachforderung aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R). Das betriffit SGB II-/SGB XII-Leistungsbeziehende und Nichtleistungsbeziehenden.

Bei vorheriger Kostensenkungsaufforderung wäre eine Nichtberücksichtigung nur möglich, wenn es im laufenden Leistungsbezug eine wirksam gewordene Kostensenkungsaufforderung gegeben hat (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/ § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII). Für Menschen, die aufgrund der Nachforderungen temporär in den Leistungsbezug kommen, dürfte eine vorherige Kostensenkungsaufforderung, keine Rechtsfolge entfalten (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII).

Für Nichtleistungsbeziehende ist von zentraler Bedeutung, dass der Antrag auf Übernahme spätestens im Monat der Fälligkeit gestellt wird, denn in diesem Monat sind die Kosten den Unterkunfts- und Heizkosten zuzuordnen und es besteht bei Bedürftigkeit ein Übernahmeanspruch.

Weiter zu beachten: Sozialhilfebeziehende (nach dem 3. Kap. des SGB XII) und Geflüchtete, die sog. Analogleistungen (nach § 2 AsylbLG) erhalten, müssen den Antrag spätestens im Monat der Fälligkeit stellen. Wenn der Antrag nach dem Monat der Fälligkeit gestellt wird, besteht nur noch ein Übernahmeanspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 36 Abs. 1 SGB XII, als Ermessensentscheidung und auf Darlehensbasis.

Musterrechnung für einen Arbeitnehmer, dieser ist Krankenpfleger mit Erwerbseinkommen von 2.300 € Brutto und 1.827 € Netto, Wohnung 700 € Warm, Heizkostennachzahlung 1000 €

Sozialrechtlicher Bedarf nach SGB II:

449 € Regelbedarf

+ 700 € Miete + Heizung

+ 1000 € Heizkostennachzahlung

2. 149 € Bedarf im Monat der Fälligkeit

Einkommensbereinigung:

1.827 € Nettoeinkommen

- 100 € Grundfreibetrag (§11b Abs. 2 SGB II)

- 200 € Erwerbstätigenfreibetrag (§11b Abs. 3 SGB II)
1.527 € anrechenbares Einkommen

Endrechnung

2.149 € sozialrechtlicher Bedarf

- 1.527 € anrechenbares Einkommen

622 € Übernahmeanspruch nach SGB II

Nachtrag: Das BMAS hat auf eine Presseanfrage diesen temporären Leistungsanspruch bestätigt. (BuzzFeed t1p.de/kql27 (https://t1p.de/kql27) )


Fraktionsgeschäftsstelle 

Uwe Tippelt
Fraktionsgeschäftsführer

 

DIE LINKE Kreisverband Oder-Spree
Fraktionsgeschäftsstelle
Mühlenstr. 5 c
15517 Fürstenwalde

Tel:  03361 598 46 57
Fax: 03361 598 50 72
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E-Mail: uwe.tippelt@dielinke-oder-spree.de

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