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Anfrage an den Landrat "Kosten der Unterkunft"

Kosten der Unterkunft


Sehr geehrter Herr Landrat,

nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 22c Abs. müssen die Kreise und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.


Mit Wirkung zum 01. 07. 2015 wurden im Landkreis diese Werte neu festgesetzt. Damit ist die Frist für die Überprüfung der Werte für die Heizkosten überschritten und der Ablauf der Frist für die Überprüfung der Werte für die Unterkunft absehbar.


Wir fragen daher:

  1. Welche Ergebnisse hat die Überprüfung der Werte für die Heizkosten erbracht?

  2. Wie bereitet die Kreisverwaltung die Anpassung der Werte für die Unterkunft zum 01. 07. 2017 vor?

  3. Welche Wirkungen hat die Anpassung der Werte im Jahr 2015 ergeben?
    Dies betrifft:
    a) die Entwicklung der durchschnittlich anerkannten Kosten der Unterkunft pro Bedarfsgemeinschaft;
    b) die Entwicklung der Differenz zwischen den tatsächlichen und den anerkannten Kosten der Unterkunft pro Bedarfsgemeinschaft.

  4. Wie haben sich die unter 2. genannten Veränderungen auf den Kreishaushalt ausgewirkt?


Mit freundlichen Grüßen


Dr. Artur Pech

Fraktionsvorsitzender


Fraktionsgeschäftsstelle 

Uwe Tippelt
Fraktionsgeschäftsführer

 

DIE LINKE Kreisverband Oder-Spree
Fraktionsgeschäftsstelle
Mühlenstr. 5 c
15517 Fürstenwalde

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